Steuerbonus...
Voraussetzungen:
Begünstigte Handwerksleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind zum Beispiel:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden - Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen - Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Herd etc.)
HINWEIS:
In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerksleitung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers - es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt (wird zum Beispiel eine Tür in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind die darauf entfallenden Arbeitskosten nicht begünstigt. Lediglich die Arbeitskosten für den Einbau der Tür ist begünstigt).
Nachweis:
- Aufwendungen für Handwerksleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
- Materialkosten sind nicht begünstigt.
- Arbeitskosten und Fahrtkosten einschließlich darauf entfallende Umsatzsteuer sind begünstigt
(Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein).
HINWEIS:
Barzahlungen sind nicht begünstigt! Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerksleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außerge-wöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
Höhe 20 % der Handwerkskosten - höchstens jedoch bis zu 1.200,00 Euro pro Jahr und Haushalt! Für Handwerksleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z. B. Reinigung der Fenster durch einen Fensterputzer), kann zusätzlich der Steuerbonus für allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (§35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommenssteuergesetz).
Wo und Wann?
Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen Sie im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung die Handwerksrechnungen des betreffenden Jahres nebst Zahlungsnachweisen beim Finanzamt einreichen. (Zahlungszeitpunkt ist maßgelblich). Der Steuerbonus wird sodann mit der für Sie festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.